Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und seine Umsetzung im österreichischen Asyl- und Migrationspakt‑Anpassungsgesetz (AMPAG) gießt bereits existierende Praktiken in rechtliche Normen, die über die letzten Jahre von Migrationskontrolle und -eindämmung geprägt waren und dabei grundrechtliche und menschenrechtliche Standards missachtet haben. Kerninstrumente dieser Praktiken sind die systematische Ausweitung von Haft, haftähnlichen Unterbringungen und Bewegungsbeschränkungen für Schutzsuchende. Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta und Genfer Flüchtlingskonvention werden somit erneut in Frage gestellt und mit ihnen menschenrechtliche Grundsätze, die uns alle betreffen.
Wo der europäische Gesetzestext eine Anwesenheitspflicht fordert, sieht der österreichische Gesetzesentwurf Haft vor.
Das Recht auf Freiheit ist ein zentrales Menschenrecht, das auch in der österreichischen Verfassung verankert ist. Eine Einschränkung ist nur unter bestimmten, sehr eng gezogenen Voraussetzungen möglich und darf immer nur die Ultima Ratio sein. Zahlreiche Bestimmungen im AMPAG-Entwurf sehen massive Verletzungen dieses Grundrechts vor, weshalb es nicht weiter verwundert, dass viele Expert:innen diese als unverhältnismäßig einstufen.
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Insbesondere die Einführung und Ausgestaltung des Screening-Verfahrens, das der formalen Einreise und dem eigentlichen Asylverfahren vorgelagert ist und u.a. der Feststellung der Identität dienen soll, begünstigt massive Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die schließlich auch in Haft münden (können). Die Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes schafft hier die gesetzliche Grundlage für eine „Screeninghaft“ im Inland sowie an den (Außen-)Grenzen. Wo der europäische Gesetzestext eine Anwesenheitspflicht fordert, sieht der österreichische Gesetzesentwurf Haft vor. Haftgründe dokumentiert die Behörde lediglich mit Aktenvermerk, wobei keine Rechtsberatung vorgesehen ist, die über Beschwerdemöglichkeiten informieren könnte. Diese „Beugehaft“, unter der generellen Annahme von Fluchtgefahr und der Missachtung der Mitwirkungspflichten der Schutzsuchenden, ist ein Freifahrtschein für die Inhaftierung von Menschen zur Verpflichtung sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Ein ordentliches Asylverfahren ist unter Haftbedingungen nicht möglich.
An den Außengrenzen wird diese Entwicklung noch eklatanter: Auf das Screeningverfahren kann unter bestimmten Umständen das Grenzverfahren folgen, das unter der Fiktion der Nichteinreise Menschen in haftähnlichen Grenzterminals hält. Folgt auf das Asylgrenzverfahren das Rückführungsverfahren, warten Menschen bis zu sechs Monate (oder länger) an haftähnlichen Orten oder in Haft auf ihre Abschiebung, ohne jemals formal eingereist zu sein. Dies widerspricht der grundsätzlichen Schutzidee der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein ordentliches Asylverfahren ist unter Haftbedingungen nicht möglich und wird darüber hinaus durch die sehr kurzen Verfahrenszeiten sowie mangelhaften Verfahrensgarantien erheblich erschwert.
Auch die Inhaftnahme von Kindern hat ihren Platz gefunden: Besonders perfide ist die Maßgabe, dass die Inhaftnahme entweder gemeinsam mit einer erziehungsberechtigten Person möglich oder aber „zum Wohle des Kindes notwendig“ ist. Allein die Annahme, dass es Eventualitäten gäbe, unter denen die Haft von Kindern zu ihrem Wohl sein könnte, entbehrt jeglicher kinderrechtlicher Grundlage. Das Kindeswohl zu instrumentalisieren statt die Inhaftierung von Menschen an sich in Frage zu stellen, dient lediglich der Legitimation von migrationspolitischen Zielen.
Eklatant ist schließlich auch das Fehlen der im Unionsrecht vorgesehenen unabhängigen Überwachungsmechanismen.
Neben den massiven Eingriffen in das Recht auf Freiheit sieht die GEAS sowie der AMPAG‑Entwurf noch weitere freiheitsbeschränkende Maßnahmen vor: Wohnsitzauflagen, Meldepflichten, Zuweisung zu bestimmten Unterkünften, Aufenthaltsbeschränkungen. In der Summe erzeugen sie weitreichende Handlungsmöglichkeiten der Behörde, die Bewegungsfreiheit von schutzsuchenden Personen einzuschränken. Zugang zu (unabhängiger) Rechtsberatung und effektive Beschwerdemöglichkeiten? Fehlanzeige!
Eklatant ist schließlich auch das Fehlen der im Unionsrecht vorgesehenen unabhängigen Überwachungsmechanismen. Diese sollen sicherstellen, dass in Screening- und Grenzverfahren der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet ist, der Non‑Refoulement‑Grundsatz eingehalten wird und das Wohl des Kindes sowie einschlägige Haftbestimmungen im Einklang mit dem Völkerrecht und der EU-Grundrechtecharta stehen. Dass dieser Mechanismus im AMPAG erst gar keine Erwähnung findet, lässt Rückschlüsse darauf zu, wie ernst es dem Gesetzgeber in der Praxis mit der Einhaltung von Menschenrechten ist. Zivilgesellschaftliche Akteur:innen sind somit mehr denn je gefragt, genau hinzusehen und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und da wo es notwendig, ist Widerstand zu leisten.

