Reichlich spät passt Österreich sein Recht den neuen EU-Asylregeln an und schränkt Schutzstandards deutlich weiter ein, als es die EU-Vorgaben verlangen. Es drohen massive Grundrechtseingriffe, Klagen vor den Höchstgerichten und jahrelange Rechtsunsicherheit für Menschen auf der Flucht. Ein Lichtblick bleibt die Aussicht auf eine Obsorge-Regelung für geflüchtete Kinder.
Im Jänner präsentierte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Österreich. Mit den GEAS-Reformen, einem Paket aus EU-Verordnungen und Richtlinien werden EU-weit verbindliche Asylregeln geschaffen. Zahlreiche österreichische Gesetze müssen geändert werden, bevor die neuen Regeln im Juni 2026 in Kraft treten. Zum einen, um widersprüchliche Rechtsbestimmungen zu streichen undzum anderen, um die oft vagen Formulierungen in den EU-Verordnungen zu konkretisieren.

Die EU-Mitgliedsstaaten haben somit viel Spielraum, wie sie die GEAS-Vorgaben in der Praxis gestalten wollen. Der österreichische Umsetzungsentwurf – das sogenannte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) – setzt dabei auf eine maximal restriktive Auslegung der EU-Vorgaben. Geplant sind umfassende Asylrechtsverschärfungen wie eine Quote für den Familiennachzug, beschleunigte Asylverfahren und die zunehmende Inhaftierung von Schutzsuchenden, einschließlich Kinder. Weitreichende Grundrechtsbeschränkungen, die teilweise schon in den EU-Verordnungen angelegt sind, werden dadurch noch verstärkt.
Kritik von NGOs, Ländern und Gerichten
Mitte Februar endete die Begutachtungsfrist zum AMPAG-Entwurf mit insgesamt 50 abgegebenen Stellungnahmen. Scharfe Kritik am AMPAG-Entwurf kommt vom Roten Kreuz, Amnesty International, derasylkoordination und vielen weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen. Sie warnen, dass die größte Asylreform seit 20 Jahren enorme Grundrechtseingriffe und den Rückbau von Schutzstandards in Österreich mit sich bringt. Positive Ansätze in den GEAS-Reformen, um Asylverfahren fairer und effizienter zu gestalten, würden hingegen kaum genutzt.[1] Auch das Land Wien, die Steiermark und das Burgenland kritisieren, dass mit dem AMPAG zahlreiche Zuständigkeiten vom Bund auf die Länder übergehen, ohne dass hierfür die nötigen Gelder zur Verfügung gestellt werden. Besonders die Landesverwaltungsgerichte, die künftig für Beschwerden beim Familiennachzug zuständig sein sollen, erwarten erhebliche personelle und finanzielle Engpässe. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts (BKA) bemängelt zudem, dass die äußerst kurze Begutachtungsphase von vier Wochen nicht ausreicht, um ein Gesetz vom Umfang des AMPAG angemessen zu begutachten.
Späte Gesetzesvorlage, kaum NGO Beteiligung
Allgemein wäre der hohe Zeitdruck bevor die GEAS-Regeln im Juni in Kraft treten, vermeidbar gewesen, hatte das EU-Parlament die Asylreformen doch bereits im Mai 2024 mit einer zweijährigen Umsetzungsfrist beschlossen. Allerdings präsentierte das ÖVP-geführte Innenministerium (BMI) den Regierungspartner:innen erst im Oktober 2025 seinen AMPAG-Entwurf. In Teilen ist das späte Handeln des BMI sicherlich auf die lange Regierungsbildung nach der Nationalratswahl zurückzuführen. Doch vermutet Lukas Gahleitner-Gertz, Sprecher der asylkoordination, dass auch politisches Kalkül im Spiel war: „Es deutet einiges darauf hin, dass das BMI bewusst unter Zeitdruck verhandeln wollte, um restriktive Vorschläge mit möglichst wenig Widerspruch der Koalitionspartner:innen durchzusetzen.“
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Hier passt ins Bild, dass das BMI praktisch keine Bemühungen unternahm, die jahrelange Expertise der Zivilgesellschaft zum Gesetzesentwurf einzuholen. Christoph Riedl, Menschenrechtsexperte der Diakonie Österreich, erzählt, dass selbst der nationale Implementierungsplan zur Umsetzung der GEAS-Reformen nicht mit NGOs geteilt, sondern über „Frag den Staat“ beschafft werden musste.
Trotz fehlender Kooperation seitens des BMI hat es die Zivilgesellschaft geschafft, sich gut zu organisieren, Expertise in die Verhandlungen einzubringen und „sicher auch Schlimmeres verhindern können“, berichtet Lukas Gahleitner-Gertz. Gleichzeitig zeigen die Stellungnahmen der NGOs, dass der AMPAG-Entwurf nach wie vor massive Grundrechtseinschränkungen enthält, die nur schwer mit Verfassungs-, Unions- und Menschenrecht vereinbar seien dürften. Was bedeutet das konkret für Menschen, die zukünftig in Österreich Schutz suchen werden?
Beschleunigte Asylverfahren, Haft und verkürzte Beschwerdefristen
Ein Kernelement der GEAS-Reform und der österreichischen Umsetzung ist die Beschleunigung von Asylverfahren. Hierzu wird ein mehrstufiges Verfahren eingeführt, bestehend aus einem anfänglichen Screening-Verfahren in dem entschieden wird, ob Schutzsuchende im Anschluss ein reguläres oder ein beschleunigtes Asylverfahren durchlaufen.

Im Screening-Verfahren sollen neben der Identität auch eventuelle Vulnerabilitäten von Asylsuchenden festgestellt werden, um besonders schutzbedürftige Personen in das reguläre Verfahren weiterzuleiten. „Das ist an für sich ein positiver Aspekt der Reform“, kommentiert Anuscheh Farahat vom Vienna Centre for Migration and Law an der Universität Wien. Die weitere Ausgestaltung des Screenings sieht sie aus menschenrechtlicher Sicht jedoch sehr kritisch, da Schutzsuchende während dieser Zeit inhaftiert werden können. „Obwohl die EU-Vorgaben nur davon sprechen, dass sich Schutzsuchende während des Screenings zur Verfügung halten müssen, wird dies im Umsetzungsentwurf als Haft ausgestaltet“, erklärt Anuscheh Farahat. Ein Paradebeispiel dafür, wie das AMPAG die EU-Vorgaben unterbietet und stattdessen auf Abschreckung setzt.
Neben besonders schutzbedürftigen Personen sollen im Regelfall auch unbegleitete Minderjährige ein reguläres Verfahren erhalten. Personen hingegen die falsche Identitätsangaben machen, ein Sicherheitsrisiko darstellen, oder aus Herkunftsländern mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von unter 20 % kommen, müssen ein beschleunigtes Asylverfahren antreten. Dabei ist besonders problematisch, dass im beschleunigten Verfahren eine verkürzte Frist von zehn Tagen gilt, um negative Entscheidungen anzufechten. Zudem hätten Anfechtungen keine aufschiebende Wirkung mehr, wodurch Schutzsuchende abgeschoben werden könnten, während Beschwerdeverfahren noch laufen, in klarem Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip der EU-Grundrechte-Charta[2].
Beschränkung der Familienzusammenführung
Auch die viel kritisierte Quote beim Familiennachzug ist eine österreichische Zusatzmaßnahme im AMPAG und nicht Teil der EU-Vorgaben. Eine Quotenregelung dürfte jedoch nur schwer mit geltendem EU-Recht in der Familienzusammenführungsrichtlinie[3] vereinbar sein. Insbesondere da das AMPAG keine Einzelfallprüfung im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorsieht, wonach die Behörden in gravierenden Fällen prüfen müssten, ob ein Familiennachzug unabhängig von vorhandenen Quotenplätzen dringend geboten wäre. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits festgehalten, dass es die Richtlinie nicht gestattet, ein Quotensystem ohne Berücksichtigung von Einzelfällen einzuführen.[4]
„Obwohl die EU-Vorgaben nur davon sprechen, dass sich Schutzsuchende während des Screenings zur Verfügung halten müssen, wird dies im Umsetzungsentwurf als Haft ausgestaltet“,
Weiter ist unklar, was durch die geplante Verschiebung des Familiennachzugs vom Asylgesetz (AsylG) ins Niederlassungsgesetz (NAG) mit den rund 5.000 bereits laufenden Nachzugsverfahren passieren wird. Sollten keine entsprechenden Übergangsbestimmungen eingeführt werden, würde in diesen Fällen die Rechtsgrundlage nach dem AsylG wegfallen und die Betroffenen, deren Verfahren teilweise schon mehrere Jahre laufen, wären gezwungen, Neuanträge zu stellen. Sie würden dadurch noch länger von ihren Familien getrennt werden und müssten erneut Antragsgebühren zahlen.
Kürzungen bei der Grundversorgung
Stärkere Sanktionierungsmöglichkeiten soll es künftig bei der Grundversorgung geben. Sogenannte „Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs“ können gekürzt und sogar entzogen werden, wenn Menschen in Grundversorgungen „beharrlich“ nicht an Grundregelkursen teilnehmen. Was genau eine beharrliche Nichtteilnahme darstellt, wird nicht weiter ausgeführt. Angesichts der Tatsache, dass die Grundversorgung nur das absolute Existenzminimum abdeckt, wären Kürzungen oder Streichungen die Menschen in die unversorgte Obdachlosigkeit drängen, besonders unmenschlich und unverhältnismäßig. Auch die Volkshilfe hält in ihrer Stellungnahme zum AMPAG fest, dass die Grundversorgung kein migrationspolitisches Steuerungsinstrument darstellt, sondern der Sicherung der Menschenwürde dient.[6]
Obsorge ab Tag eins für unbegleitete Minderjährige
Positiv hervorzuheben ist, dass die GEAS-Reform eine umfassende Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ab dem ersten Tag einführt – eine langjährige Forderung der Zivilgesellschaft. Diesbezüglich schickte das SPÖ-geführte Justizministerium Anfang März einen separaten Umsetzungsentwurf, das sogenannte Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz (ObUM-G), in die Begutachtung.

Die Novelle sieht vor, dass unbegleitete Minderjährige ab dem ersten Tag in die Obsorge der Kinder- und Jugendhilfeträger der Länder fallen. „Die monatelange Unterbringung von Minderjährigen in Sammelunterkünften wie es bislang immer wieder vorkam, wäre damit nicht mehr möglich“, kommentiert Christoph Riedl von der Diakonie. Zudem hätten unbegleitete Kinder über die Kinder- und Jugendhilfe ab dem ersten Tag eine rechtliche Vertretung im Asylverfahren.
Ausblick
Nach Ende der Begutachtungsfrist im Februar wird der AMPAG-Entwurf derzeit vom BMI überarbeitet, um anschließend als Regierungsvorlage im Nationalrat behandelt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass es in mehreren Bereichen zu Nachbesserungen kommen wird. Dafür spricht unter anderem, dass auch der BKA-Verfassungsdienst die Rechtmäßigkeit vieler Verschärfungen bezweifelt. „Dennoch werden wohl einige rechtswidrige Bestimmungen als Gesetz verabschiedet werden und sich erst über den Rechtsweg abschließend klären lassen“, sagt Lukas Gahleitner-Gertz. Angesichts der individuellen Umsetzung der GEAS-Vorgaben in den 27 EU-Mitgliedsstaaten dürfte dabei speziell auf den EuGH viel Arbeit zukommen.
Außerdem haben einige EU-Länder wie die Slowakei und Ungarn bereits angekündigt, dass sie die GEAS-Reformen nicht umsetzen wollen. Da die EU-Vorgaben ab Juni 2026 jedoch automatisch in allen Mitgliedsstaaten anwendbar sind, bleibt abzusehen, ob ungarische und slowakische Gerichte EU-Recht anwenden werden und ob wirklich von einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gesprochen werden kann.
Fakt ist, dass es mehrere Jahre dauern wird, bis die Entscheidungen der nationalen und europäischen Höchstgerichte Klarheit über die Rechtmäßigkeit der GEAS-Regeln bringen und sich das neue System eingespielt haben wird. Menschen, die in Österreich Schutz suchen, werden bis dahin mit noch größerer rechtlicher Ungewissheit und Verstößen gegen ihre fundamentalen Rechte konfrontiert sein. Umso mehr werden auch Anwält:innen und NGOs mit Expertise im Asylwesen gefragt sein, sowie all jene, die sich ehrenamtlich engagieren und solidarisch mit Menschen auf der Flucht stehen.
[1] Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.
[2] EuGH 27.06.2006, Rs c-540/03.
[3] Vgl. Art.19 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
[4] Für alle Stellungnahmen zum AMPAG-Entwurf, einschl. von NGOs, Ländern und Gerichten, siehe: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, Änderung (74/ME) | Parlament Österreich.
[5] Der komplette Gesetzesentwurf ist hier abrufbar: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, Änderung (74/ME) | Parlament Österreich.

