Die Familienzusammenführung zu geflüchteten Menschen in Österreich hat turbulente Zeiten hinter sich. Nachdem sich beginnend mit der COVID-Pandemie ein großer Rückstau an offenen Verfahren gebildet hatte, kam es in den Jahren 2023 und 2024 zu zahlreichen Einreisen von Familienangehörigen nach Österreich. Aus diesem Grund kündigte die neu angetretene Bundesregierung im März 2025 als erste Maßnahme an, den Familiennachzug zu stoppen.
Von Daniel Bernhart
Turbulenter Stillstand
Dieser „Stopp“ trat im Juli 2025 in Form einer Notverordnung in Kraft. Auf rund 50 Seiten stellte die Bundesregierung Belastungen des österreichischen Schul- und Sozialsystems dar und begründete damit das Abweichen von Unionsrecht, nämlich der Familienzusammenführungsrichtlinie. Anträge auf Familienzusammenführung sollten zwar weiterbearbeitet, im Fall einer Einreisegestattung jedoch vorerst kein Visum erteilt werden. Nach Ablauf dieser Aussetzung sollte die Familienzusammenführung in ein Kontingentsystem übergeleitet werden.
Im Zuge der Reform des europäischen Asylsystems (GEAS) wurde mit 12. Juni 2026 die rechtliche Grundlage der Familienzusammenführung, nämlich die Bestimmung des § 35 AsylG, aufgehoben und eine Neuregelung in Aussicht gestellt. Mit Wegfall des Verfahrens der Familienzusammenführung endete auch dessen Aussetzung durch die Notverordnung. Übrig bleiben von dieser Regelung hunderte seit Jahren getrennte Familien sowie eine Beschwerde an die Europäische Kommission gegen Österreich und dessen Abweichen vom Unionsrecht.
Die angekündigte Kontingentierung ließ jedoch noch etwas auf sich warten. Erst nach rund zwei Monaten im rechtlichen Limbo trat mit 7. August 2026 die Neuregelung der Familienzusammenführung für international Schutzberechtigte im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Kraft.
Aufenthaltstitel statt Asyl
Der neu geschaffene § 46a NAG bestimmt, dass Familienangehörige nunmehr einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragen sollen.
Die Familienzusammenführung gem § 46a NAG ist sowohl für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, als auch jenen, denen der Status subsidiären Schutzes gewährt wurde, möglich. Die Wartefrist von Zusammenführenden mit dem Status subsidiären Schutzes wurde von drei auf zwei Jahre gesenkt.
Keine Beachtung finden in dieser Regelung allerdings Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nach § 54a AsylG. Das sind Personen, die im Herkunftsstaat gefährdet sind, für die Gefährdung aber kein konkreter Akteur verantwortlich ist (z.B. schlechte Versorgungslage, mangelnde medizinische Behandlung). Ihnen ist eine Familienzusammenführung – unter mehrfachen Einschränkungen – erst dann möglich, wenn sie ausreichend Einkommen erzielen und ihren Status in eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umgewandelt haben.

Problematisch wird dies vor allem für kranke bzw. arbeitsunfähige Personen sein, die das notwendige Einkommen für den Umstieg nicht erreichen können. Die Regelung verhindert außerdem eine Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige mit diesem Status, die sowohl am Einkommen wie auch an der Tatsache scheitert, dass Eltern in diesem Verfahren nicht als Familienangehörige gelten.
Der Antrag auf Familienzusammenführung wird weiterhin an den österreichischen Botschaften gestellt, zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung ist allerdings das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dieses hat über den Antrag grundsätzlich binnen sechs Monaten zu entscheiden.
Der Stillstand dauert weiter an. Bis zum Verfassen dieses Artikels Mitte Oktober 2026 wurde noch kein einziger Termin zur Antragstellung auf Familienzusammenführung vergeben, ebenso wenig eine Entscheidung über anhängige Fälle getroffen.
Regelwidrige Quote
Herzstück der Reform der Familienzusammenführung ist die Schaffung einer eigenen Quote für Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz. Künftig soll die Anzahl der einreisenden Personen mittels einer solchen, nach Bundesländern unterteilten, Quote gedeckelt sein. Steht kein Quotenplatz mehr zur Verfügung, wird die Bearbeitung des Antrages aufgeschoben. Erst drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und der Aufenthaltstitel muss quotenfrei erteilt werden.
Die Anzahl der Quotenplätze, die der jährlich erlassenen Niederlassungsverordnung zu entnehmen ist, wurde bislang nicht beschlossen. Dem Vernehmen nach sollen die Quotenplätze allerdings sehr gering sein (das hat sich inzwischen bestätigt), auch von einer Null-Quote ist immer wieder zu hören. Es ist daher zu befürchten, dass aus der jährlichen Quote für beinahe alle Familien eine dreijährige Wartezeit wird.

Die Zulässigkeit der Schaffung einer solchen Quote ist besonders für Familienangehörige von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unionsrechtlich höchst fragwürdig. So lassen Ausführungen in der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie in der Rechtsprechung des EuGH darauf schließen, dass eine derartige Quotierung nicht erlaubt ist. Darauf wurde bereits im Gesetzgebungsprozess hingewiesen, der Hinweis jedoch nicht berücksichtigt.
Auch im Hinblick auf Zusammenführende, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, erscheint die Quotenregelung bedenklich. Zwar wurde die Wartefrist für Personen mit subsidiären Schutz auf zwei Jahre gesenkt, trotzdem kann es in Verbindung mit der Quotenpflicht zu bis zu fünf Jahren Wartezeit auf eine erfolgreiche Familienzusammenführung kommen. Der EGMR hingegen erachtete bereits eine dreijährige Wartezeit für übermäßig lange.
Im Familienkreis
Der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen bleibt im neuen Regime der Familienzusammenführung im Wesentlichen derselbe: Ehepartner:innen, minderjährige Kinder sowie Eltern von minderjährigen Schutzberechtigten in Österreich.
Für Ehepartner:innen wird nunmehr allerdings verordnet, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein müssen. Diese Regelung soll Zwangsehen vermindern und besteht im NAG schon seit 15 Jahren. Probleme können hier allerdings auftreten, wenn jüngere Ehepartner:innen gemeinsam mit Kindern den Antrag stellen möchten. Hier wären die Kinder sofort zur Einreise berechtigt, während ihre Mutter ihren 21. Geburtstag abwarten müsste. Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ist in solchen Fällen höchst fragwürdig.

Verbesserungen hingegen werden für die Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen in Österreich mit ihren Eltern (und Geschwistern) geschaffen. So ist es nunmehr ausreichend, dass die minderjährigen Zusammenführenden am Tag der Asylantragstellung unter 18 Jahre alt sind, auch wenn sie während des Verfahrens der Familienzusammenführung volljährig werden. Im Fall der Eltern von Zusammenführenden, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann der Antrag sogar bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gestellt worden sein. Damit wird Rechtsprechung des EuGH umgesetzt und eine wesentliche Rechtsschutzlücke geschlossen.
Strenge Regeln, enge Fristen
Eine besondere Herausforderung werden zukünftig die sehr formalistischen, mit engen Fristen und strengen Konsequenzen versehenen Verfahrensbestimmungen des NAG darstellen. Sie alle schenken der besonderen und vulnerablen Lage der Familienangehörigen von geflüchteten Personen keine besondere Aufmerksamkeit.
So kann ein Antrag nur mehr persönlich gestellt werden – wenngleich es möglich ist, einen schriftlichen Antrag zu „verbessern“ – und ausschließlich an der zuständigen österreichischen Botschaft. Des Weiteren bestehen enge zeitliche Fristen insbesondere in Verbindung mit der Erteilung der Einreisevisa. Als Konsequenz von Fristversäumnissen wird das Verfahren ohne weitere Schritte eingestellt und ein neuerlicher Antrag notwendig.
In der Praxis halten sich Familien von Geflüchteten aber oft in Transitstaaten auf, in denen sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen und wo ihre Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist. Dokumente können vielfach nicht (rechtzeitig) ausgestellt und Einreisevisa für den Staat, in dem sich die zuständige Botschaft befindet, nicht erlangt werden. Es ist also damit zu rechnen, dass eine Vielzahl der Verfahren eingestellt wird, ohne dass die Betroffenen dies verhindern könnten.
All das entspricht nicht den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH. So darf der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, die geeignet ist, die Familienzusammenführung zu verhindern oder übermäßig zu erschweren. Dies urteilte der EuGH bereits in Bezug auf erforderliche Dokumente, auf das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung an einer bestimmen Botschaft oder auf Kosten, die für das Verfahren anfallen. Im Übrigen schreibt die Richtlinie vor, dass jede Entscheidung schriftlich zu ergehen und ein mögliches Rechtsmittel zu beinhalten hat.
Trübe Aussichten
Selbst wenn die begehrten Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen erteilt werden, bleiben nach der Ankunft der Familie in Österreich zahlreiche Fragen bestehen.
Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bietet zwar ein Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt, schließt die Inhaber:innen aber sowohl von der Sozialhilfe/Mindestsicherung wie auch von der Grundversorgung aus. Erneut werden vor allem Familien von unbegleiteten Minderjährigen besonders betroffen sein, da es unvorstellbar ist, wie die (ehemals) minderjährige Bezugsperson für den Unterhalt und die Krankversicherung einer ganzen Familie sorgen soll.
Den Familien steht es nach Ankunft in Österreich auch offen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Gesetzgeber geht sogar davon aus, dass dies regelmäßig der Fall sein wird. Die Regel, wonach alle Familienmitglieder denselben Schutzstatus erhalten sollen, existiert weiterhin. Seit Inkrafttreten der unionsrechtlichen Status-Verordnung kollidiert dieses System allerdings mit dem Unionsrecht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung in einzelnen Fällen bereits unangewendet gelassen hat. Die Folge wäre, dass der Antrag auf internationalen Schutz für jede Person gesondert im Hinblick auf ihre Fluchtgründe geprüft wird und auch mit einem negativen Ergebnis und einer Aufenthaltsbeendigung enden könnte.
Fazit: Grübeln und Warten
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die neue Rechtslage eine ganze Reihe (unions-)rechtlicher Fragen aufwirft, die allesamt von den Gerichten geklärt werden müssen. Die Rechtssicherheit der „alten“ Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG wird wohl erst in Jahren wieder erlangt werden. Dies stellt vor allem Rechtsberater:innen vor Herausforderungen, da auf viele Fragen der Betroffenen kaum zufriedenstellende Antworten gegeben werden können.
Gleichzeitig stehen die Zusammenführenden und ihre Familienangehörigen unter enormen Druck. Sie sind bereits jahrelang unfreiwillig voneinander getrennt und erleben seit 2024 eine Maßnahme nach der anderen, um die Wiedervereinigung zu verzögern. Dies führt zu psychischen und gesundheitlichen Problemen sowie zur Zerrüttung familiärer Beziehungen.
Die Familienzusammenführung befindet sich also weiterhin in Zeiten des turbulenten Stillstands. Während sich für Rechtsberater:innen beinahe täglich neue Fragen ergeben, verharren Familien in Warteposition.

